Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH spendete 2.500,00 € an die Palliativstation der Rottal-Inn Kliniken in Pfarrkirchen. Seit Jahren ist es Brauch bei uns, dass zu Weihnachten von den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung Gelder gesammelt werden, die einem guten Zweck zur Verfügung gestellt werden. In diesem Jahr haben wir diese Spende der Palliativstation in Pfarrkirchen zukommen lassen, die durch ihre medizinischen und pflegerischen Leistungen vielen Patienten eine weitgehende Linderung von Symptomen verschafft und deren Lebensqualität dadurch erhält. Wir hoffen, durch unsere Spende einen kleinen Beitrag hierzu leisten zu können und haben großen Respekt vor der hingebungsvollen Arbeit des Personals der Palliativstation.

Bild von links: Barbara Murauer (Mitarbeiterin RCS), Stationsleiter Willi Harreiter, stellv. Stationsleiterin Cornelia Schmidmaier, Steuerberater Dipl.-Kfm. Patrick Maurer, Dr. Andrea Fuchs (ärztliche Leitung), Schwester Sandra und Steuerberater Günter Maurer

2017 haben wir unseren Betriebsausflug mit der jährlichen Weihnachtsfeier verbunden und die Rudolfshütte
in Uttendorf besucht. Der Anreise zur Hütte via Seilbahn folgte eine Schneeschuhwanderung. Der Abend
klang mit unserer Weihnachtsfeier gemütlich aus.
Nach ausgiebigem Frühstück und der Abfahrt mit Skiern gings am kommenden Tag zurück in die Heimat.

 

Unser alljährlicher Betriebsausflug führte uns ins Oktoberfest nach München. Nach Anreise mit der Bahn wurde der Tag im Bräurosl Festzelt mit einem herzhaften Weißwurstfrühstück gestartet. Nach gemütlichem Beisammensein und Mittagessen durfte ein Besuch der „Oidn Wiesn“ nicht fehlen. Bei einem Gläschen Wein haben wir den Tag ausklingen lassen. Sche wars.

 

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Eine schöne Tradition fortgesetzt…Betriebsnachmittag auf der Gerner Dult bei hervorragender Bewirtung durch Helga und Joe. Vielen Dank und bis zum nächsten Jahr.

 

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Josef Wohlmannstetter wurde im Februar 2015 als Partner in die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH aufgenommen. Darüber hinaus wurde er zum Geschäftsführer bestellt und ergänzt die bestehende Geschäftsleitung durch Herrn Günter Maurer und Herrn Patrick Maurer. Nach Stationen bei einer der weltweit führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Nürnberg und einer der größten Steuerberatungsgesellschaften Deutschlands in Ingolstadt und Straubing schloss sich Josef Wohlmannstetter im Juni 2013 der RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH an. Neben langjähriger Erfahrung bei der Erstellung von Abschlüssen und der steuerlichen Beratung verfügt er vor allem über umfangreiches Wissen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Die RCS Maurer Steuerberatungsgesellschaft mbH freut sich, mit Herrn Wohlmannstetter einen tatkräftigen und hoch qualifizierten Partner und Geschäftsführer gefunden zu haben, der aus seinen früheren Tätigkeiten einen hohen Erfahrungsschatz mitbringt.

Bild von links: Steuerberater Patrick Maurer, Steuerberater Günter Maurer, Steuerberater Josef Wohlmannstetter

 

In diesem Jahr betrachten wir Weihnachten durch die Augen unserer Kanzleikinder. Mit einem der neun Motive möchten wir uns für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedanken. Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr wünschen Ihnen die RCS-Kanzleikinder und das gesamte RCS-Team.

 

 

RCS_JM_7Jahre RCS_PE_7-Jahre RCS_SR_6Jahre RCS_LS_4-Jahre RCS_ML_4-Jahre RCS_SM_4-Jahre_2 RCS_JM_7Jahre_2

RCS_FE_10-Jahre RCS_EW_6-Jahre

Mit dem Gesetz zur Regelung des allg. Mindestlohns (MiLoG) vom 11.08.2014 hat die Bundesregierung einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde ab dem 01.01.2015 eingeführt.

Mit nachfolgendem Denkzettel wollen wir für Sie die wesentlichen Punkte des Mindestlohns darstellen.

Bitte beachten Sie ebenfalls unsere Arbeitshilfen zur Stundenaufzeichnung.

Aktualisierung, Mai 2015:
Aufgrund der bislang nicht eindeutigen Formulierungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten möchten wir unseren „Denkzettel“ zum
Mindestlohn vom Dezember 2014 wie folgt konkretisieren:

Die Staatssekretärin des Bundesarbeitsministeriums Anette Kramme (SPD) hat in einem Schreiben an den Bund der Selbständigen Deutschland
(BDS Deutschland) klargestellt:

„Es ist lediglich erforderlich, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden. […] Für die Aufzeichnung bestehen keine besonderen Form-Vorschriften, handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Unterschriften des Arbeitgebers und Arbeitnehmers sind [auf den Stundenaufzeichnungen] nicht erforderlich. Und […] kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auch von dem Arbeitnehmer aufzeichnen lassen, wobei er natürlich für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich bleibt.“

Quelle: Verlautbarung BDS Netzwerk: „Arbeitsministerin präzisiert Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn, BDSNEWS vom 21.04.2015

 

Denkzettel_Mindestlohn.pdf

Anleitung_Arbeitszeiterfassung.pdf

Arbeitszeiterfassung.pdf

Download_Arbeitszeiterfassung.xlsx (Sobald Sie den Link anklicken, befindet sich die Datei im Download-Ordner Ihres Browsers)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher haben Sie bereits in der Presse oder anderen Medien von der sogenannten „vorausgefüllten Steuererklärung“ gehört.
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen oder den Steuerberater, Steuerdaten, die dem Finanzamt bereits seit Jahren digital übermittelt werden, von der Finanzverwaltung abzurufen.
Um jedoch diese Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, benötigen wir neue Vollmachten von Ihnen.

Details hierzu entnehmen Sie bitte unserem Mandantenrundschreiben.

Fachartikel zum Thema Qualitätsmanagement von Geschäftsführer Patrick Maurer in der Oktoberausgabe des LSWB-Magazins (Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.)

LSWB-info_0514_RCSArtikel_sm

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem haben wir Sie über Änderungen bei den Abrechnungen für Bauleistungen (Abrechnung von Bauleistungen) informiert. Aufgrund eines aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung möchten wir diese Information wie folgt ergänzen:

Zur Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten, vor allem aber um festzustellen, ob der Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, gibt die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster vor, welches den leistenden Unternehmer, bei Vorlage durch den Leistungsempfänger, berechtigt, die Rechnung mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen.
Diese Bescheinigung, die von den Finanzämtern auf Antrag auszustellen ist (ggf. kann diese aber auch von Amts wegen erstellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein gesonderter Antrag gestellt wurde) gilt für maximal drei Jahre und bestätigt, dass der der Leistungsempfänger Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Diese Bescheinigung und die damit einhergehende Rechnungsstellung gilt für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht werden.
Bei Fragen zu dieser Thematik sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Das Vordruckmuster können Sie hier downloaden:

Nachweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.pdf