Mit nachfolgendem Schreiben möchten wir Sie über die Vorschriften zur Kassenführung sowie auf die ab 2018 mögliche sog. Kassennachschau informieren.
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Kassenführung
Ab dem 01.01.2015 sind bei elektronischen Kassen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)zu beachten.
Ab dem 01.01.2017 müssen Registrierkassen die Voraussetzungen für die Aufbewahrung von digitalen Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen. Registrierkassen ohne Datenhaltung dürfen nicht mehr für die Einnahmenaufzeichnung verwendet werden.
Ab dem 01.01.2020 dürfen nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, die eine technische zertifizierte Sicherheitseinrichtung haben.
Kassen-Nachschau
Die zuständigen Finanzämter können erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2018 eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassennachschau ist ähnlich wie die Umsatzsteuernachschau und die Lohnsteuernachschau gestaltet. So ist es künftig auch denkbar, dass zum Beispiel eine Umsatzsteuernachschau mit einer Kassennachschau verbunden wird.
Die Kassennachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d. h. sowohl bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse als auch einer offenen Ladenkasse zulässig. Sie kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen. Die Finanzbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob sie eine Kassennachschau durchführt. Dass eine Kassenführung erforderlich ist und Bargeschäfte anfallen, ist ausreichender Grund für die Maßnahme.
Diese Vorschrift ist Bestandteil der Regelungen zum Schutz von digitalen Aufzeichnungen gegen Manipulationen. Mit der sog. Kassennachschau soll manipulierten und unterlassenen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben bei Bargeldgeschäften begegnet werden.
Die Kassennachschau setzt eine Pflicht zur Kassenführung, d.h. zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, voraus. Ihr unterliegen danach alle gewerblich, freiberuflich und selbstständig Tätigen sowie die Land- und Forstwirte. Ob sie gemäß §§ 140, 141 AO, §§ 238 HGB buchführungspflichtig sind oder ihren Gewinn im Wege der EinnahmeÜberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist unerheblich, da in allen Fällen die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.
Sie berechtigt zur unangekündigten, zeitnahen und gegenwartsbezogenen Überprüfung aller Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Kassenführung von Bedeutung sind, d.h. insbesondere der ordnungsgemäßen und vollständigen sowie zeitgerechten Erfassung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben und ihre Übernahme in die Buchführung. Zusätzlich umfasst die Prüfungskompetenz gemäß § 146b Abs. 1 Satz 2 AO die ordnungsgemäße Nutzung und Einrichtung des eingesetzten zertifizierten elektronischen Aufzeichnungssystems, der elektronischen Registrierkasse.
Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen zum Kassensystem (z. B. Bedienungs- oder Programmieranleitungen) vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Zeitlich ist die Prüfung der Kassenführung auf den laufenden Gewinnermittlungszeitraum beschränkt. Das eingeschränkte Prüfungsfeld unterscheidet die Kassennachschau von der Au.enprüfung, die vergangenheitsbezogen und dem Grunde nach auf eine vollumfängliche .berprüfung der gesamten Buchführung und aller Geschäftsvorfälle gerichtet ist.
Ergeben sich bei der Kassennachschau Mängel, die auf Unregelmäßigkeiten auch für vorhergehende Zeiträume schließen lassen, kann die Finanzbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen.
Bei Vorliegen von Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung, sind diese als Steuerordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Steuerordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Die Kassen-Nachschau löst eine Sperrwirkung aus. Das Gesetz sieht für die Kassen- Nachschau keine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung vor. Dies hat zur Folge, dass eine wirksame (Teil-) Selbstanzeige für Zeiträume, die außerhalb der Nachschau liegen nicht möglich ist.
Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Sprechen sie uns einfach an.