Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem haben wir Sie über Änderungen bei den Abrechnungen für Bauleistungen (Abrechnung von Bauleistungen) informiert. Aufgrund eines aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung möchten wir diese Information wie folgt ergänzen:
Zur Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten, vor allem aber um festzustellen, ob der Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, gibt die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster vor, welches den leistenden Unternehmer, bei Vorlage durch den Leistungsempfänger, berechtigt, die Rechnung mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen.
Diese Bescheinigung, die von den Finanzämtern auf Antrag auszustellen ist (ggf. kann diese aber auch von Amts wegen erstellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein gesonderter Antrag gestellt wurde) gilt für maximal drei Jahre und bestätigt, dass der der Leistungsempfänger Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Diese Bescheinigung und die damit einhergehende Rechnungsstellung gilt für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht werden.
Bei Fragen zu dieser Thematik sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Das Vordruckmuster können Sie hier downloaden: